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Kurtzbeschreibung der Hundekrankh.
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Tierschutz-Hundeverordnung |
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Ausfertigungsdatum: 02.05.2001
Vollzitat:
"Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel
3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist"
Stand:Geändert durch Art. 3 G v. 19.4.2006 I 900
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2001 +++)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs.
1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung
mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b
Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April
2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden sind, nach Anhörung der
Tierschutzkommission:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f.
familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1.während des Transportes,
2.während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3.bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken,
soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die
Haltung unerlässlich sind.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder
einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält,
betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und
Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes
anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in
der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der
Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich
ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt
werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum
länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das
Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum
Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden
erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom
Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht
voneinander getrennt werden.
§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu
zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die
die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen
Behörde nachgewiesen hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1.eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2.außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz
mit wärmegedämmtem Boden
zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet
wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während
der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur
Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem
Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht
verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1.sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2.den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die
Schutzhütte nicht beheizbar ist.
§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von
natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das
Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der
Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins
Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume
entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den
Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt
von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche
den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1.diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz,
der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und
2.außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur
Verfügung steht.
§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen
nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1.dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt
benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite
mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine
Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe cmBodenfläche mindestens qm
bis 506
über 50 bis 658
über 6510,
2.für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede
Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1
vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3.die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit
den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens
fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers
verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs
Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material
bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich
nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein,
dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und
trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich
die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers
muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in
einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus
gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit
den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen
der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse
aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so
sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen
Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen
der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1.an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten
können,
2.so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von
mindestens fünf Metern bietet,
3.so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen,
liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen
des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss
trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen
verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder
verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu
Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen
gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so
beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der
Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe
der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden
werden.
(7) Die Anbindung ist verboten bei
1.einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2.einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3.einer säugenden Hündin,
4.einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
würden.
§ 8 Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem
gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und
Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in
ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1.den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs
regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung
mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn
ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4.den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot
ist täglich zu entfernen.
§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in
Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen,
befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde
gefährdet ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum
Erreichen bestimmter Rassenmerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden,
auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das
Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1.
September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung
vorgenommen wurde.
§ 11 (weggefallen)
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§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2.entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und
ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
3.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem
Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
4.entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7
Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
5.entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig
abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1
einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 13 Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung
des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung
spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs.
5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am
31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die die
Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien
vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt
werden.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
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