Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des
Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und
Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend
angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht
so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden
oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und
verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen
Kenntnisse ud Fähigkeiten verfügen.
§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die
Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei
insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der
Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige
Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die
Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und
Tränkvorrichtungen, 3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und
des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere, 4. an die
Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann
das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen
über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, 5
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten,
betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser
Kenntnisse und Fähigkeiten. (1a) Das Bundesministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der
Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren
festzulegen (1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es
zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht
zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften
zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und
Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu
erlassen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere 1.
Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren, b) an
Transportmittel für Tiere
festlegen, 1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten
für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die
Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, 2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die
Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, 3. vorschreiben,
dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer
begleitet werden müssen, 3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen
oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten
haben und diese nachweisen müssen 4. Vorschriften über das
Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der
Tiere erlassen, 5. als Voraussetzung für die Durchführung von
Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder
Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und
Aufbewahrung regeln, 6. vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig
Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen
Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert
sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, 7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer
Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder
unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde
bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der
Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
ist.
§ 3 Es ist verboten, 1. einem Tier außer in Notfällen
Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes
offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich
seine Kräfte übersteigen, 1a. einem Tier, an dem Eingriffe und
Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen
leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen
abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes
nicht gewachsen ist, 1b. an einem Tier im Training oder bei
sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen
Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden
verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren
beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen
Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel
anzuwenden, 2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder
altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren
Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck
als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder
zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines
kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine
Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier
handelt, erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9
Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt
worden ist, 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des
Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen,
um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder
Betreuerpflicht zu entziehen, 4. ein gezüchtetes oder
aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur
auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben
in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist;
die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts
bleiben unberührt 5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren,
sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das
Tier verbunden sind, 6. ein Tier zu einer Filmaufnahme,
Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung
heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für
das Tier verbunden sind, 7. ein Tier an einem anderen lebenden
Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, 8. ein Tier auf
ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze
weidgerechter Jagdausübung erfordern, 8a. ein Tier zu einem
derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten,
dass dieses Verhalten a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden
oder Schäden führt oder b) im Rahmen jeglichen artgemäßen
Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem
Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden
führt oder c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die
bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden
führen, 9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter
einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen
erforderlich ist, 10. einem Tier Futter darzureichen, das dem
Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet, 11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das
artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung,
erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier
dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften zulässig ist.
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren
§ 4 (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst,
soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter
Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines
Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung
der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig
oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur
vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare
Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die
dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (1a)
Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere
betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde
einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer
Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer
Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person,
die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den
Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer
Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer
Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese
den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen
Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von
Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7
entsprechend. § 4a (1) Ein warmblütiges Tier darf nur
geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs
betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht
möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein
Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf
die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es
erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter
Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer
Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den
Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3
bestimmt ist.
§ 4b Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. a) das
Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu
regeln, b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren
näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen
Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen
werden dürfen, d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der
zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren
Nachweis zu erlassen, e)
nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des
Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern, um
sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare
Schmerzen zugefügt werden, 2.
das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des
Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz
von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln, 3.
für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der
Betäubungspflicht zu bestimmen.
• Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d
bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels
gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des
Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für
den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des
Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und
Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit. Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
§ 5 (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit
Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die
Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und
Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die
Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde
Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund
nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine
Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu
vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich, 1. wenn bei
vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der
Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz
geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene
Beeinträchtigung des Befindens des Tieres, 2. wenn die
Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht
durchführbar erscheint. (3) Eine Betäubung ist ferner nicht
erforderlich
1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen
Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen
anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen
Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen
Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei
unter sechs Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten
Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten
Lämmern mittels elastischer Ringe, 5. für das Abschleifen der
Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum
Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich
ist, 6. für das Absetzen des krallentragenden letzten
Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne
Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages, 7.
für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und
Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer
Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr-
und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung
landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch
Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei
Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch
Schenkelbrand beim Pferd. (4) Das Bundesministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates 1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der
Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar
ist, 2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen
nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach
Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder
zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich
ist.
§ 6 (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise
Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder
teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben
eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn 1. der
Eingriff im Einzelfall a) nach tierärztlicher Indikation
geboten ist oder b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die
vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen, 2 ein Fall des §
5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt, 3. ein Fall des § 5 Abs. 3
Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die
vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum
Schutz anderer Tiere unerläßlich ist, 4. das vollständige oder
teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der
Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der
Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen
erforderlich ist, 5. zur Verhinderung der unkontrollierten
Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht
entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres
eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird. Eingriffe nach Satz
2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe
nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine
andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration
eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende
Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier
anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§
8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3
Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe
sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden,
wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes
erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
Die in Satz 6 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde
bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der
Anzeige sind anzugeben: 1. der Zweck des Eingriffs, 2. die Art
und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere, 3. die
Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der
Betäubung, 4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des
Vorhabens, 5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des
verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines
Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für
die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. die Begründung für den Eingriff. (2) Verboten ist, beim
Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies
gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3
Nr. 4. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige
Behörde 1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei
unter zehn Tage alten Küken, 2. das Kürzen der Schnabelspitzen
bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt, 3. das
Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter
drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf
die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist.
Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1
Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und
die durchführende Person zu enthalten. (4) Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von
Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe
vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz
der Tiere erforderlich ist. (5) Der zuständigen Behörde ist im
Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft
darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung
unerlässlich ist.
§ 6a Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für
Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung
oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen Fünfter
Abschnitt
Tierversuche
§ 7 (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe
oder Behandlungen zu Versuchszwecken 1.
an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für
diese Tiere ode 2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere
oder deren Trägertiere verbunden sein können. (2) Tierversuche
dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der
folgenden Zwecke unerlässlich sind: 1. Vorbeugen, Erkennen
oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen
physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
2. Erkennen von Umweltgefährdungen 3. Prüfung von Stoffen oder
Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von
Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische
Schädlinge, 4. Grundlagenforschung. Bei der Entscheidung, ob
Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen
und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere
Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. (3) Versuche an
Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu
erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere
im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind.
Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich
wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen,
dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten
Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche
Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung
wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein
werden. (4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von
Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten. (5)
Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen,
Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es
erforderlich ist, um 1. konkrete Gesundheitsgefährdungen
abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf
andere Weise erlangt werden können, oder 2. Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.
§ 8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf
der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige
Behörde. (2) Der Antrag auf Genehmigung eines
Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde
einzureichen. In dem Antrag ist 1. wissenschaftlich begründet
darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1
vorliegen, 2. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des
Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen, 3. darzulegen, dass die
Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen. Der Antrag
muss ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5
enthalten. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass a) die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen, b das
angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der
zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend
bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten
Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch
unerlässlich ist; 2. der verantwortliche Leiter des
Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche
fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung
der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus
denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben 3. die
erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel
vorhanden sowie die personellen und organisatorischen
Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche
einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten
gegeben sind; 4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der
Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist
und 5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2
und des § 9a erwartet werden kann. (4) In dem
Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und
sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines
Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der
Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie
nicht innerhalb eines Monats widerrufen wird. (5) Die
Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5a Satz 1
gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer des
Versuchsvorhabens. (5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen
an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet
werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten,
schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt.
Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde
bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei
Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben
die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller
trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen
nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach
Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit
dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3
erforderlich ist. (6) Wird die Genehmigung einer Hochschule
oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen,
welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung
beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters
zur Benutzung der Einrichtung befugt sein. (7) Der Genehmigung
bedürfen nicht Versuchsvorhaben, 1. deren Durchführung
ausdrücklich a) durch
.*****.
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§ 9 (1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt
werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben.
Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche nach § 8
Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit
abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der
Medizin oder von Personen mit abgeschlossenem
naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von Personen,
die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung
nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben,
durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an
Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium 1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder 2.
der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an
Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen
tätig sind, durchgeführt werden. Die zuständige Behörde lässt
Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis der
erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht ist.
(2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu
beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im
Einzelnen gilt für die Durchführung Folgendes: 1. Versuche an
sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere
warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit
Versuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren
für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren,
die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur
durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den
verfolgten Zweck nicht ausreichen. 2. Für den Tierversuch
dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den
verfolgten Zweck erforderlich ist. 3. Schmerzen, Leiden oder
Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als
es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere
dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder
Kostenersparnis zugefügt werden. 4. Versuche an Wirbeltieren
dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter Betäubung
vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person,
die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt,
oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei einem
betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, dass mit Abklingen der
Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muss das Tier
rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es
sei denn, dass dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht
vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf a)
kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen
führt b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem
Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit
einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des
Versuchstieres oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäubung
ausschließt. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur
einmal ein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine
erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei
denn, dass der Zweck des Tierversuchs anders nicht erreicht
werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine
Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen
verhindert oder eingeschränkt wird. 5. Wird bei einem
Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder
ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden
Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen
Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein
weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein
allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind
vollständig wiederhergestellt und der weitere Tierversuch a)
ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen
Schmerzen verbunden oder b) wird unter Betäubung vorgenommen
und das Tier wird unter dieser Betäubung getötet. 6. Bei
Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder
tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos
zu töten, sobald erkennbar ist, dass es infolge der Wirkung
des Stoffes stirbt. 7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde,
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten,
Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur verwendet
werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden
sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz
der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für
Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur
Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die
Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht. 8.
Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und
überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster
sowie jede verwendete und überlebende Katze und jedes
verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen
unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen.
Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter
Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muss es unverzüglich
schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete
Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn
dies nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch
durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende
eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem
Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem
Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet und
erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden. (3) Für die
Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter
des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich.
Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer
Genehmigung nach § 8 verbunden sind.
§ 9a Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die
Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm
verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach § 9 Abs. 2
Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher
entwickelten Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der
verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche
angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre
Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des
Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich
Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und
eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die
Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche
durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens
zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die
Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt
werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluss
des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Sechster
Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung
§ 10 (1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe
oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden 1. an einer
Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder
einem Krankenhaus oder 2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder
Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche
Hilfsberufe. Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr
Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische
Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen Behörde
ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe
oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a
entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder
Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor
Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind. § 9 Abs. 1 ist mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und
Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren
Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und
unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen
Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person
durchgeführt werden dürfen. (3) Für die Einhaltung der
Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-,
Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter
verantwortlich. Siebenter Abschnitt Eingriffe und Behandlungen
zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von
Stoffen, Produkten oder Organismen
§ 10a Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung
von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder
Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer
Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. §
8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und
§ 9a gelten entsprechend. Achter Abschnitt Zucht, Halten von
Tieren, Handel mit Tieren
§ 11 (1) Wer 1. Wirbeltiere a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu
Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10
Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder b) nach § 4 Abs. 3 zu
dem dort genannten Zweck züchten oder halten, 2. Tiere für
andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung
halten, 2a Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer
anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau
gestellt werden, halten, 2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken
ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, 2c.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren
durch Dritte durchführen oder 3. gewerbsmäßig a) Wirbeltiere,
außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten
oder halten, b) mit Wirbeltieren handeln, c) einen Reit- oder
Fahrbetrieb unterhalten, d) Tiere zur Schau stellen oder für
solche Zwecke zur Verfügung stellen oder e) Wirbeltiere als
Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
sind anzugeben: 1. die Art der betroffenen Tiere, 2. die für
die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und
Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die
Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die
Tätigkeit bestimmt sind. Dem Antrag sind Nachweise über die
Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen. (2) Die
Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. mit Ausnahme der
Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit
verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres
bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die
für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in
einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen, 2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche
Zuverlässigkeit hat, 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und
Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die
zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder
Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der
betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für
Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen
Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben
sind. (2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen
erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden 1. die
Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung
eines Tierbestandsbuches, 2. eine Beschränkung der Tiere nach
Art, Gattung oder Zahl, 3. die regelmäßige Fort- und
Weiterbildung, 4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die
unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort
zuständigen Behörde, 6. die Fortpflanzung der Tiere zu
verhindern. (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1
Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der
Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. (4) Die
Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann
von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der
Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden. (5) Wer
gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen,
dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der
Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit
den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres
bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder
ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben (6) Wer
gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor
Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In
der Anzeige sind anzugeben: 1. Art, Zahl und Geschlecht der zu
haltenden Tiere, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche
Person, 3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu
errichtenden Geheges, 4. Angaben über die Sachkunde der
verantwortlichen Person. Die zuständige Behörde hat die
Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2
nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb
einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen
worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit
kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der
Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
§ 11a (1) Wer Wirbeltiere 1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu
Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10
Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder 2. nach § 4 Abs. 3 zu
dem dort genannten Zweck züchtet oder hält oder mit solchen
Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib
der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei
Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für
Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende
Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder
naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht. (2) Wer Hunde
oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz
1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom
Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen,
dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder
Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem
Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden.
Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen
zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1
genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass
es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und
deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen. (3)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und
Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen.
Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer
Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten. (4)
Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den
in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten
Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten
Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung
durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs.
2 Nr. 7 erfüllt sind.
§ 11b (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch
bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit
gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder
gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen
erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen
Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und
hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. (2) Es ist
verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet
werden muss, dass bei den Nachkommen a) mit Leiden verbundene
erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder b) jeder
artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem
Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden
führt oder c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist,
die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
Schäden führen. (3) Die zuständige Behörde kann das
Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit
gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder
Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen. (4) Die
Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio-
oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für
wissenschaftliche Zwecke notwendig sind. (5) Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates 1. die erblich bedingten
Veränderungen und Verhaltensstörungen nach den Absätzen 1 und
2 näher zu bestimmen, 2. das Züchten mit Wirbeltieren
bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu
beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die
Absätze 1 und 2 führen kann.
§ 11c Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Neunter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12 (1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von
denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige
Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder
ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach
Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist. (2) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer
Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen
Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der
Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der
Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer
entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren
Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln, 2 die
Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu
machen, 3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in
einen anderen Staat zu verbieten, 4. das Verbringen von
Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das
Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an
den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale
tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die
Tiere erblich bedingte körperliche Defekte,
Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des
§ 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein
Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar
sind, von denen anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch
tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu
verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden
möglich ist, 6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse
tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit
zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt
werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt
gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen kann die
Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines
Geschäftsbereichs übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz
1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit
Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen
entgegenstehen. Zehnter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum
Schutz der Tiere
§ 12 (1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von
denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige
Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder
ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach
Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist. (2) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer
Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen
Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der
Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der
Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer
entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren
Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln, 2. die
Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu
machen, 3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in
einen anderen Staat zu verbieten, 4. das Verbringen von
Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das
Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an
den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale
tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die
Tiere erblich bedingte körperliche Defekte,
Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des
§ 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein
Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar
sind, von denen anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch
tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu
verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden
möglich ist, 6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse
tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit
zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt
werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt
gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen kann die
Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines
Geschäftsbereichs übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz
1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit
Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen
entgegenstehen Zehnter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum
Schutz der Tiere
§ 13 (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder
Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe
anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen,
Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt
nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die
auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind.
Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des
Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des
Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren
Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche
Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit
solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem
Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht
angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von
einer Genehmigung abhängig zu machen. Als
Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden,
dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist
sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt
ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an
den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz
2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt
werden.
§ 13a
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung
des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
.*****.
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§ 16 (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, 2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, 3.
Einrichtungen, in denen
a) Tierversuche durchgeführt werden, b) Eingriffe oder
Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
vorgenommen werden, c) Eingriffe oder Behandlungen an
Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder
Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen
werden, d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
genannten Zwecken verwendet werden oder e) Wirbeltiere zu
wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung getötet werden, 4. Betriebe nach § 11 Abs. 1
Satz 1, 5. Einrichtungen und Betriebe, a) die gewerbsmäßig
Tiere transportieren, b) in denen Tiere während des Transports
ernährt, gepflegt oder untergebracht werden, 6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden 7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen
Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen, 8. Hersteller,
Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder
beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder
Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder
Bauartzulassung beantragt haben. (1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr.
2a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an
wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel
spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der
zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach
Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige
gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (2) Natürliche und
juristische Personen und nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf
Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der
der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben
erforderlich sind. (3) Personen, die von der zuständigen
Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche
Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
(Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2 1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der
Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, 2. zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude
und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten, b
Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, 3. geschäftliche
Unterlagen einsehen, 4. Tiere untersuchen und Proben,
insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder
Tonaufzeichnungen durchführen. Der Auskunftspflichtige hat die
mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen,
ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume,
Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume,
Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der
Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere
Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln
zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Der
Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde
in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende
Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder
verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine
Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet
wird. (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4a) Wer 1. als
Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender
im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten
schlachtet oder 2. Arbeitskräfte bereitstellt, die
Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, hat der
zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen
für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu
benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen
Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt,
kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet
werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen
für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der
darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht
für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1
unterliegen. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu
regeln. Es kann dabei insbesondere 1. die Durchführung von
Untersuchungen einschließlich der Probenahme, 2. die
Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht entsprechen, 3. Einzelheiten der
Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und 4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. (6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder
verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur
Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der
verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der
Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium
wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu
regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die
Überwachung von Betrieben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen
personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den
Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten
gespeichert werden: 1. Daten zur Identifizierung und
Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und der für die Tätigkeit
verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes
nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift
der erteilenden Behörde, 4. Ergebnisse durchgeführter
Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen, 5. auf
Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und
Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit
diesen nachgekommen worden ist und 6. die unanfechtbare
Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der
Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe d. Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz
und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt. (7) Bestehen
bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte
Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten
landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete
Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses
Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder
Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine
gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu
benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person
beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss
einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs.
1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt
nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder
Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a
Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.
§ 16a Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger
Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im
Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2
erforderlichen Maßnahmen anordnen, 2. ein Tier, das nach dem
Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der
Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder
schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter
fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig
pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter
sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des
Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die
zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen,
kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier
auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten
lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem
Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren
erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung
nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt
oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen
oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende
Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat,
das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder
jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines
entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin
derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm
das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn
der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen
ist, 4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne
die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem
tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
§ 16b (1) Das Bundesministerium beruft eine
Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des
Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und
allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das
Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören. (2) Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung,
Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der
Tierschutzkommission zu regeln.
§ 16c Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen und
Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen
oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
§ 10 oder § 10a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten,
regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben
über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den
Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu
melden und das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.
§ 16d Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind
§ 16e Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag
alle vier Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung
des Tierschutzes.
§ 16f (1) Die zuständigen Behörden 1. erteilen der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen
Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um
ihr die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher
Vorschriften zu ermöglichen, 2. überprüfen die von der
ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr
das Ergebnis der Prüfung mit. (2) Die zuständigen Behörden
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte,
die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich
sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße
gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. (3) Die zuständigen
Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich
oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung
gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und
anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
§ 16g Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese
Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im
Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die
Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die
Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden
übertragen.
§ 16h Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die
- ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 16i (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertransporten
aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem
Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien
einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines
Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem
Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten
Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das
Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten. (2) Auf den
Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden
die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung
entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der
Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,
Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das
zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs.
3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag
innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
Zwölfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer 1 ein Wirbeltier ohne
vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus
Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger
anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder
Leiden zufügt.
§ 18 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat,
ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a
Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4
zuwiderhandelt, 3. einer a) nach § 2a oder b) nach den §§ 4b,
5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr. 2,
§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs.
5 Satz 1 oder § 16c erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. einem Verbot nach § 3
zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet, 7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung
vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz
2 eine Betäubung vornimmt, 8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1
Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen
Eingriff vornimmt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung
mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der
Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4
oder 8 sorgt, 9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9
einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig anzeigt, 10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische
Ringe verwendet, 11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1
Tierversuche durchführt, 12. Versuche an Wirbeltieren ohne die
nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt, 13.
entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt, 14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein
Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 15. entgegen § 8a
Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder
die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig angibt, 16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten
bestellt, 17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die
Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer
vollziehbaren Auflage sorgt, 18. entgegen § 9a Aufzeichnungen
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht
unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, 19.
entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften
des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt, 20. eine Tätigkeit ohne die nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer
mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt, 20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt,
dass eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer
Sachkunde erbracht hat, 20b. entgegen § 11 Abs. 6 die
Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig anzeigt, 21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1
Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig kennzeichnet, 21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung
nach § 11a Abs. 4 Satz 1 einführt, 22. Wirbeltiere entgegen §
11b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische
Maßnahmen verändert, 23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an
Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
abgibt, 24. (weggefallen), 25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1
eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet, 25a. entgegen § 16
Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 26. entgegen §
16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder
Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3,
zuwiderhandelt ode 27. (weggefallen). (2) Ordnungswidrig
handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügt. (3) Ordnungswidrig handelt auch,
wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer unmittelbar geltenden
Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in a)
• Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschriften verweist, b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis
16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr.
2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit
eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, b) Nr. 3
Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (4) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2,
3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des
Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
§ 18a Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeit nach 1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder
Nr. 2 Buchstabe a oder 2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder
Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können.
§ 19 (1) Tiere, auf die sich 1. eine Straftat nach § 17 oder
2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3,
soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den
§§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4
oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23
bezieht, können eingezogen werden.
(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine
Ordnungswidrigkeit 1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit
die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die
inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a,
22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, 2. nach
§ 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine
unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einer
Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2
oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.
§ 20 (1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den
sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer
bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er
weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird. (2)
Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die
Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer
Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach
der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die
Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen,
nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben,
wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat. (3) Wer einem
Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 20a (1) Sind
dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot
nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem
Beschuldigten durch Beschluss das Halten von sowie den Handel
oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder
einer bestimmten Art vorläufig verbieten. (2) Das vorläufige
Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund
weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot
nach § 20 nicht anordnet. (3) Wer einem Verbot nach Absatz 1
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. Dreizehnter Abschnitt Übergangs-
und Schlussvorschriften
§ 21 Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen,
der am 31. Mai 1998 1. Wirbeltiere a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu
den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a
genannten Zwecken oder b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort
genannten Zweck züchtet oder hält, 2. Tiere in einem
Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der
Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält, 3. für
Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür
Einrichtungen unterhält, 4. mit Wirbeltieren handelt, soweit
si
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